Nr. 396
Geschehen am 22ten July 1829
Am 20.ten May d.J. verstarb Magdalena Pentenrieder, Gütlersgattin beym Zehent-
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meier zu Wahl und hinterließ ausser ihrem Gatten Johann Pentenrieder nachfolgende vier minderjährige Kinder als
Martin 8 Jahre
Johann 5 Jahre
Michael 4 Jahre
Katharina 2 Jahre **
** späterer Randvermerk: die Tochter Katharina ist am 7.Mai 1839 mit Tod abgegangen. Uebrigens ist hier der zwar ex damuato coitu erzeugte, aber per subsequens matrimonium legimitierte Sohn Alois verschwiegen oder übersehen worden.
Es erscheint nun heute der Wittwer Johann Pentenrieder mit der Erklärung, daß er zur zweiten Ehe zu schreiten gesonnen sei und verträgt sich des Mitterguts wegen mit seinen oben aufgeführten vier Kindern respec. dem hierfür heute gerichtlich aufgestellten Vormund Martin Eisenmann Bauer von Rinnberg auf nachstehende Art:
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1. Verbleibt der Wittwer im besitze des ludeigenen Keferthomagütls Hs.Nr. 15 zu Waal, dann der Gemeindstheile K(a)t(a)st(e)r-Nr. 1482 1/2, 1368, 1983 und 1576 und 1448 zusammen 7 Tgw. 52 Dez. haltend, worauf eine einfache Steuer von 11 Xr 2 Hl. haftet, und welches er unterm 2ten May 1821 vom Pfarrer Thirmaier um 600 f erkauft hat
dann der bey Mathias Reicheneder Sixt zu Waal dem Mathias Bergmeister Krämer allda zu forder habende Capitalien zusammen zu 375 fl
dagegen ist derselbe gehalten
2. seinen 4 Kindern zweiter Ehe als Martin, Johann, Michael und Katharina Pentenrieder als Muttergut jedem 6 f 15 Kr zusammen daher fünfundzwanzig Gulden unverzinslich und bei ....... Standesveränderung zahlbar, dann der Tochter ein halbes Bett im Anschlage zu 15 f zu entrichten. Rücksichtlich des geringen Betrages dieser Muttergüter wird bemerkt, daß die Mutter dieser Kinder lediglich ein Heurathgut von zehn Gulden besaß.
3. Macht sich der Vater verbindlich, diese Kinder beym Anwesen, bis sie in Dienste treten können, zu erziehen und zu verpflegen, auch ist ihnen .. . falls des Dienstloswerdens oder Erkrankens der Unterschlupf im väterlichen Anwesen reserviert und im letzeren Falle besonders 4 Wochen lang Krankenkost und Medizin unentgeldlich bedungen.
Der Vater Johann Pentenrieder macht sich anheischig, diese Muttergüter und übrigen Leistungen auf sein Kuferthoma Anwesen hypothekerisch sicher zu stellen.
Hiermit werde beschlossen und zum Zeichen der Bestätigung eigenhändig unterzeichnet.
X Handzeichen des Johann Pentenrieder
o Martin Eisemann
Geschehen am 22. July 1829
Johann Pentenrieder, verwittibter Kuferthoma Gütler zu Wahl einerseits, anderseits Christine Weber ledige Schuhmacherstochter von da unter Beystand des Sebastian Mesner, Meßners von Waal, geloben ein ander die Ehe und schließen deßfalls folgenden Heurathsvertrag ab:
1. Hochzeiterin bringt ihrem angehenden Ehemann ein Heurathgut von 200 f sage zweyhundert Gulden, dann ein Ausfertigung bestehend in drey drey zweischläfrigen halben Betten mit doppelten Ueberzügen, 1 Kasten 1 Truhe 1 Bettstatt im Anschlag zu fünfzig Gulden 50 f in die Ehe.
2. Hochzeiter wiederlegt dieses Heurathgut mit seinem unter 2ten May 1821 um 600 f erkauften Kuferthoma Anwesen, dann zwey Aktiv Forderungen an Mathias Reicheneder Sixt von Wahl ad 250 f. dann an Mathias Bergmeister Kreamer allda ad 125 f, wonach derselbe über Abzug der Schulden an Pfarrer Thürmaier ad 325 f, dann der heute seinen Kindern zweiter Ehe ausgezeigten Muttergüter ad 25 f eines reinens Vermögen von 625 f besitzt in der Art, daß die Hochzeiterin diesem Anwesen ein .. forderungen bey seinem ... gleichen nach dessen Hinscheiden aber alleige Besitzerin werden soll.
3. Wurde von den Contrahenten bestimmt, daß alles desjenige Vermögen, welches ein oder der andere Ehetheil unter was immer für einem Rechtstitel im Verlaufe der Ehe erwirbt, ein gemeinschaftliches Guth sey´n soll.
4. Die Hochzeiterin besitzt zwey uneheliche Kinder Namens Michael 7 Jahre und Magdalena Azger 5 Jahre alt
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welchen dieselbe ein von ihr erspartes Vermögen von Einhundert Gulden als dereinstiges Heurathgut festsetzt. Diese einhundert Gulden auf auf das Kuferthoma Anwesen Hypothekerisch zu versichern bey zurückgelegtem 16then Jahre eines jeden Kindes an nach 4 Pct zu verzinsen und bey eines jeden Standesveränderung haar herauszuzahlen.
4. Der Hochzeiter macht sich anheischig diese bayden Kinder bis selbe dienstfähig werden beym Anwesen zu erziehen und zu verpflegen, wogegen derselbe die diesen Kindern von ihrem natürlichen Vater Michael Azger ausgeworfene Alimentation von j..lichen 20 f für beyde bis zum zurückgelegten 2ten Lebensjahre zu beziehen hat.
Diese Kinder genießen gleich denen des Hochzeiters im Falle des Dienstlos- oder Krankwerdens den Unterschlupf im Anwesen im letzteren Falle aber 4 Wochen lang unentgeldliche Krankenkost und Medizin.
6. Rücksichtlich eintretende Todefälle ohne Hinterlassung
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aus dieser Ehe entsprungener Nachkommenschaft, wird festgesetzt, daß bei eintretendem Todfalle der Hochzeiterin, der hinterlassene Witwer den interessierten Erben derselben einen Rückfall von 100 f einhundert Gulden entweder innerhalb Jahr und Tag oder bei eintretender Wiederverehelichung am Hochzeittag baar hinauszuzahlen hat. Auch muß ein halbes Bett mit zweyteiligen Ueberzüg hinausgegeben werden.
Bey Verabsterben des Hochzeiters hat sich die W ittwe mit dessen Kindern ersten und zweiter Ehe des Vatergutes wegen gerichtlich zu vertragen.
Hiermit wurde beschlossen und zur Bestätigung unterzeichnet
Handzeichen + des Johann Pentenrieder
Handzeichen X der Christine Weber
Sebastian Mayr ( der Beistand der Braut, nicht Mesner wie oben genannt)
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(C) Josef Kiening, zum Anfang www.genealogie-kiening.de