Kiening Genealogie im Gebiet nordwestlich von München

Uneheliche Kinder, Kindersterblichkeit

Siehe auch Säuglingssterblichkeit und Müttersterblichkeit

Familiennamen unehelicher Kinder

(Text mitgeteilt von   Hans Dichtl)
Die Rechtslage zum Familiennamen unehelich geborener Kinder, ist zumindest seit dem  Mandat vom 12.März 1677, in Bayern geregelt.

Regierungsschreiben , wie z.B. noch im Jahre 1854, berufen sich wiederholt auf das Mandat vom 12.März 1677. Demnach ist schon darin festgelegt, dass die unehelichen Kinder, entsprechend dem Mandat, den Namen der Mutter erhalten. Dies kann nur geändert werden durch Legitimation, Annahme an Kindesstatt oder Adoption und dies nur mit landesherrlicher Genehmigung. Das galt auch weiterhin.

Regierungs - und Intelligenzblatt für das Königreich Bayern,

Nr.29, vom 30 Juli, Seite 571-573.
Bekanntmachungen:
Allerhöchste Weisung, die Eintragung unehelicher Kinder in  die pfarrlichen Geburts -Register betreffend......
München den 25.July 1825
Es  ist untersagt den angeblichen Namen des Vaters, ohne dessen ausdrückliche Zustimmung in das Geburtsregister einzutragen. Der Pfarrer ist verpflichtet die uneheliche Geburt der Polizeibehörde zu melden.
Zudem hat er bekannt zu geben, ob sich der angebliche Vater als solcher bekannt hat oder nicht.
Die Nennung des bekannten unehelichen Vaters, sollte  lediglich als Anhaltspunkt und Auskunft für das natürliche Verwandtschaftsverhältnis in kirchenrechtlicher Beziehung dienen - nicht aber für die Namensgebung des unehelichen  Kindes.
Ebenfalls untersagt wird die gesonderte Führung der unehelichen Geburten in Matrikelbüchern. Den Vermerk "illegitim", findet man weiterhin.
Ein Erlass vom 11.Aug.1848, weist auch die Geistlichkeit im "Schematismus der Geistlichkeit Bistum Passau /Jhr.1849 "nochmals  darauf hin, dass uneheliche Kinder dem Namen der Mutter folgen.

Die rechtlich richtige Handhabung, wird weiterhin  vor Ort  oftmals einfach ignoriert.
So erfolgen wegen Missachtung  noch im Jahre 1854 entsprechende Regierungsschreiben,  die wie schon früher auf das spezielle Mandat vom 12.März 1677 verweisen. Die Änderung nach dem väterlichen Namen, erfolgt bereits hier entweder durch Legitimation ( nachträglicher Verehelichung), an Kindesstatt oder Adoption.
Als angeborener Name kann bei unehelichen Kindern gemäß der zivilrechtlichen Stellung derselben, nur der Name der Mutter erscheinen.
Wenn der Name des natürlichen Vaters auf das Kind übertragen werden soll, so kann dies nur durch Erwirkung der landesherrlichen Genehmigung geschehen.
(Quelle: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege des Königreichs Bayern Jhrg.1854)
Es hat also vor allem im ländlichen Bereich recht lange gedauert, bis sich die rechtmäßige Anwendung durchgesetzt hatte.
In diesem Zusammenhang wurden bei unehelichen Geburten entsprechende Pflegschaften veranlasst und gerichtlich festgehalten.
Ab 1808 ist es allen Gerichten untersagt, wegen außerehelicher Schwängerung  eine Strafe zu verhängen.
Es war ein einträgliches Geschäft für die Gerichte,  aber auch eine gute Quelle für den Forscher.
Die sogenannten "Leichtfertigkeits - Kammerfenster - oder auch Bankertstrafen" wurden als Einnahmen genauestens in den Rechnungsbüchern der Gerichte festgehalten. Teilweise sind diese aufschlussreichen Informationen, auch in entsprechenden Strafbüchern geführt.

(Ende des Zitates nach Hans Dichtl.)

Heiratsalter und Kindersterblichkeit

Das Heiratsalter der Frauen lag um die 30 Jahre. Eine dreißigjährige Frau hatte 10 Schwangerschaften zu erwarten. Wenn sie schon mit 20 Jahren geheiratet hat, musste sie mit 20 Schwangerschaften rechnen. Die große Geburtenzahl war notwendig, damit wenigstens ein oder zwei Kinder erwachsen wurden, eine neue Generation gründen und die Alten versorgen konnten. Bei einer Säuglingssterblichkeit zwischen 50  und 100 % gab es kein Bevölkerungs-Wachstum.  Es ist nicht möglich, eine Statistik der Kindersterblichkeit zu erstellen, denn vor 1810 haben die Pfarrer zwar die Kinder im Taufbuch, aber nicht im Sterbebuch eingetragen. .  Gut situierten Müttern, Frauen von Großbauern, ist es schon gelungen mehrere Kinder aufzuziehen und den Zeitabstand zwischen den Geburten von ein auf zwei bis drei Jahre zu verlängern.

Leichtfertigkeitsstrafen

In manchen Hofmarken wurden Verhör- und Briefprotokolle in einem Band geführt, Hier  liest man häufig "Leichtfertigkeitsstrafen". Bereits während der Schwangerschaft wurde die Ledige vom Richter verhört und bestraft. Dabei wurde auch nach dem Vater des Kindes gefragt, denn der Vater wurde genauso für seine Leichtfertigkeit bestraft.
 Als "Leichtfertigkeit" wurde bestraft, wenn eine nicht verheiratete Frau schwanger wurde oder schon nach  weniger als 9 Monaten nach der Heirat geboren hat. 
 Beispiele aus Briefprotokollen der Hofmark Spielberg.
 
Leichtfertigkeits-Straf den 6. Oktober (1734)
Paul Wagner Gütler zu Aufkirchen Spielberg(ischer) Hofmark Untertan hat mit Maria seinem nunmaligen Eheweib vor der priesterlichen Copulation  die rdo (reverendo) Leichtförtigkeit verübt, dahero er neben ernstlichen Verweis  neben 6  und sie neben 4 tägiger Amtshaus Straf per 2 Pfund Pfennig (verurteilt). die Antragung der Eisen und Geigen aber zu Ehren des heiligen  Ehestands nachgelassen worden.
 
Strafe 7 Gulden.
Geige und Eisen sind eine Ankettung der Bestraften sonntags vor der Kirche, um sie dem Spott der Gemeinde aus zu setzen.
 Der Titel "leichtfertig" klingt seltsam, ist aber zutreffend. Es war aus damaliger Sicht unverantwortlich, Kinder zu erzeugen, deren Existenz nicht gesichert war.

12.2.1731 Ein Bauernknecht hatte eine Bauernmagd geschwängert. Strafe er "auf 14 und sie 10 Tag ins Amtshaus mit Wasser und Brot, auch Antragung der Eisen und Geigen condemniert worden."

Nach heutigen Vorstellungen sind die Leichtfertigkeitsstrafen unverschämt, verfolgten jedoch einen bestimmten Zweck:

Sozialsystem der Barockzeit

Die soziale Absicherung der Landbevölkerung bis 1865 baut auf zwei Voraussetzungen:

1. Nur verheiratete Paare dürfen Kinder bekommen
2. Nur Paare mit Immobilien-Eigentum dürfen heiraten.

Diese Prinzipien wurden rigoros durch gesetzt,  das zweite mit Erfolg. Die unehelichen Kinder wurden so schlecht behandelt, dass sie nach 3 Wochen in den Himmel kamen.

Mit zwei Elternteilen war die Existenz der Kinder gesichert, bis sie ab dem 12. Lebensjahr "ihr Stück Brot selbst verdienen" konnten.

Die Immobilie, selbst ein kleines Häusel, sicherte die Familie. Mit einer Kuh in der Gemeindeherde und einem Krautgarten war die Existenz gesichert.  Arbeitsunfähige Alte übergaben das Haus an die nächste Generation und ließen sich dafür versorgen. Waren keine eigenen Kinder vorhanden, fand sich jemand in der Verwandtschaft oder ein fremder Käufer für das Haus.

Das Idealmodell ist: Ein Paar heiratet mit 30 Jahren, wirtschaftet auf dem Haus bis zum 60. Lebensjahr und übergibt an das älteste Kind, das dann etwa 30 Jahre alt ist. Das Heiratsgut des  ein heiratenden Partners ist der halbe Wert des Anwesens. Damit kann ein Geschwister des erbenden Kindes in ein gleichwertiges Anwesen ein heiraten.  Das Heiratsgut läuft also nur im Kreis.  Bei ein oder zwei Kindern geht die Rechnung auf.  Weiteren Kindern blieb nur der soziale Abstieg in ein kleineres Anwesen, für das der Erbanteil reichte. Gab es kein Erbe, war lebenslanger Dienst als Knecht oder Magd eines Bauern das ausweglose Schicksal.

Warum gab es ab 1800 so viele uneheliche Kinder ?

In den Taufbüchern (im Gebiet nordwestlich von München) vor 1800 findet man kaum uneheliche Kinder. Die Bevölkerungszahl blieb fast konstant. Wer heiraten wollte, fand auch Gelegenheit, ein Haus zu kaufen und eine Familie zu gründen.

Als im 19. Jahrhundert der Staat Maßnahmen zur Senkung der Kindersterblichkeit ergriff, ändert sich die Situation. Auf dem Land gab es weder Wohnungen, noch Arbeitsplätze für die wachsende Bevölkerung.

Neue Häuser durften nicht gebaut werden. Wer kein Hauseigentum hatte, durfte auch nicht heiraten. Die Gemeinden befürchteten, dass die Besitzlosen der "Wohlfahrt" auf Kosten der Gemeinde, moderner Ausdruck dafür ist "Sozialhilfe", zur Last fallen würden. Deshalb erteilten sie keine Heiratslizenzen. Ohne diese gab es keine Heirat. Was blieb den Paaren anderes übrig, als ihre Kinder unehelich zu bekommen ? Empfängnisverhütung war unbekannt.

Ganz krass war das in den Orten, die ab 1840 Eisenbahnstationen wurden. Die Bahn brauchte Personal und baute auch Miet-Wohnungen dafür. Die Gemeinden erlaubten  trotzdem  keine Heirat und Ansässigmachung,  um nicht unterhaltspflichtig zu werden. 

Als die Heiratsbeschränkungen um 1865 aufgehoben wurden, wurden viele Heiraten nachgeholt. Die Nachkommen fragen sich heute, warum die Paare erst nach 1865 geheiratet haben, als ihre Kinder oft schon erwachsen waren. Sie konnten vorher nicht heiraten.

Taufbuch-Einträge bei unehelichen Kindern

Die Pfarrer äußerten sich oft abfällig über die unehelichen Kinder, auch in Bemerkungen in den Pfarrbüchern. Sie ignorieren dabei völlig, unter welchen sozialen Bedingungen diese unehelichen Kinder erzeugt wurden. Mit Moral hat das alles nichts zu tun, sondern nur mit den damals geltenden Gesetzen bzw. deren Anwendung.

Bis etwa 1845 erhielten uneheliche Kinder meist den Familiennamen des Vaters, falls dieser bekannt war. Die Vorschrift, dass uneheliche Kinder den Familiennamen der Mutter bekommen,  setzte sich auf dem Land  erst langsam durch.  Erst ab Geburtsjahr 1845 tragen sie überall den Namen der Mutter. Oft ist aus dem Taufbuch nicht ersichtlich, welchen Familiennamen das uneheliche Kind hat, denn die Spalte Kind enthält nur den Vornamen, weitere Spalten die Namen von Vater und Mutter. Die Suche mit Hilfe eines Namensregisters ist erfolglos, wenn man nicht gerade zufällig den richtigen von den zwei möglichen Namen (Familienname des Vaters oder der Mutter) erwischt, obwohl der Taufeintrag vorhanden wäre.

Die Abkürzung p.m.s.e. in Urkunden bedeutet: "per matrimonium subscript ejus", "nach Heirat der Eltern für ehelich erklärt". Falls ein Kind bei der Taufe den Familiennamen der Mutter erhielt, ändert sich bei der Ehelich-Erklärung der Familienname des Kindes.

Oft tauften die Pfarrer aus Bosheit die unehelichen Kinder mit ungewöhnlichen Vornamen, um sie zu diskriminieren. Dabei konnten die Kinder am wenigsten dafür, dass sie unehelich waren. Die Mutter des Kindes war bei der Taufe (am Tag der Geburt oder am nächsten Tag) nicht dabei und wurde auch nicht gefragt.

Beerdigung der gestorbenen Säuglinge

Infolge der schlechten Behandlung starben vor allem die unehelichen Kinder meist innerhalb von drei Wochen nach der Geburt. Den Kindern in den armen Familien ging es nicht besser.

Die Säuglinge wurden ohne große Zeremonie in einer Ecke des Friedhofes begraben. Das Familiengrab wurde für einen Säugling nicht auf gegraben. Wenn in jeder Familie in jedem Jahr ein Säugling beerdigt wurde, hätte es keine Grabbepflanzung mit Blumen gegeben, denn der ganze Friedhof wäre ständig voll aufgewühlten Erdhaufen gewesen.

Der Pfarrer sparte sich bei Kindern einen Eintrag im Sterbebuch. Manchmal machte er ein Kreuz vor den Taufeintrag. 

Erst ab 1830/40 finden wir in den Sterbebüchern die gestorbenen Kinder.  Das war eine Forderung des Staates an die Pfarrer. Mit der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht mussten die Pfarrer nach den Taufbüchern Listen des zur Musterung durch das Militär anstehenden Geburtsjahrganges erstellen. Dabei stellte sich heraus, dass die Hälfte des Jahrganges bereits als Säugling oder  Kind gestorben war und die noch lebenden 20-jährigen waren als Bauernknechte oder Handwerksburschen irgendwo abwesend. Ab 1876 nahm der Staat mit Einführung der Standesämter die Registrierung von Geburten, Heiraten und Toten selbst in die Hand.

Putten, lustige Säuglings-Figuren, tummeln sich um alle Barock-Altäre.  Kam eine Frau in die Kirche, sah sie in den Putten ihre gestorbenen Säuglinge wieder und konnte jedem Putto einem Namen geben.

Zusätzliche Quellen bei unehelichen Kindern

Etwa ab Beginn des 20. Jahrhundert gibt es amtliche Vaterschafts-Feststellungen durch die zuständigen Vormundschafts-Gerichte. Das ist eine zusätzliche Quelle, jetzt im Staatsarchiv, wenn der Geburtseintrag beim Standesamt keine Vaterangabe enthält.

Bei  unehelich geborenen kann auch die Heirat Informationen über die Eltern enthalten, die im Taufeintrag nicht stehen. Zum Beispiel, was aus den Eltern bis zur Heirat des Kindes geworden ist, wo sie zwischenzeitlich anderweitig geheiratet haben. Es gibt außerdem im Staatsarchiv  "Pfarrbuchzweitschriften"  (verfilmt), die von den Pfarrern auf amtliche Formulare geschrieben und jährlich an das Landgericht abgegeben wurden. Dieser nachträgliche Taufeintrag könnte vom ersten Taufeintrag im Pfarrbuch abweichen, schon aufgrund des Formulares.

Dr. Hanke meinte einmal, dass die Pfarrer die ledigen schwangeren Mädchen im Beichtstuhl nach dem Vater ausgefragt haben und diese geheime Information auch in das Taufbuch eingetragen haben. Zwecks Geheimhaltung wurden sogar getrennte Taufbücher für uneheliche Kinder geführt und diese bis in die Gegenwart im Tresor verwahrt. In so einem Fall könnte der Taufbucheintrag vom standesamtlichen Geburtseintrag abweichen und wertvolle Hinweise für den Familienforscher enthalten.

Selbst die Briefprotokolle enthalten Angaben über uneheliche Kinder: Die Kindsmutter verlangte "Kostgeld". Der ledige Kindsvater hatte kein Geld, aber einen Anspruch auf ein Erbteil. Wurde aus dem Erbanspruch (Heiratsgut-Zusage) vom Vater oder Hofbesitzer etwas ausbezahlt, ließ sich dieser den Betrag natürlich in notarieller Form quittieren.

Eheverträge enthalten Angaben über Kinder, die ein Partner in die Ehe mitbringt. Oft ganz versteckt zum Ende des Textes, bei der Vereinbarung für den Todesfall ohne eheliche Kinder. Dann sei das Heiratsgut nicht an Eltern oder Geschwister zurück zu zahlen, sondern steht dem unehelichen Kind zu.

Zuletzt: Ledige Frauen aus der Umgebung konnten (nach 1800)  zur Entbindung nach München in das Gebärhaus gehen. Die Taufe wurde natürlich hier in München vorgenommen. Gestorben sind diese Kinder kurze Zeit später im Heimatort der Mutter bei einer Pflegemutter, der sogenannten "Engelmacherin".

In den Familienbüchern der Pfarrer, ab 1830, hat man den Eindruck, dass die Pfarrer besonders eifrig bei den Töchtern die unehelichen Kinder registriert haben, auch wenn diese gleich wieder gestorben sind.  Bei den Söhnen, die logischerweise  genau so viele uneheliche Kinder hatten, gibt es keine Vermerke. Nur für die Frauen waren die Kinder ehrenrührig.

Datenverarbeitung bei unehelichen Kindern

Die übliche Ortsfamilienbuch-Darstellung räumt den unehelichen Kindern unverhältnismäßig viel Platz ein. Für jedes Kind wird eine Familiennummer vergeben  oder ein Familienblatt angelegt. Bei dieser "Familie" werden alle verfügbaren Informationen über Vater , Mutter  und Kind dargestellt.  Selten gibt es mehrere  uneheliche Kinder mit dem gleichen  Elternpaar.

Im Vergleich dazu genügt für jedes eheliche Kind eine Drittelzeile mit Vorname und Geburtsdatum.

Die unehelichen Kinder nehmen im 19. Jahrhundert die Hälfte der Familiennummern, sind aber höchstens 10 % der Geburten und Null % der  Bevölkerung, da sie meist aus Mangel an Pflege innerhalb von 3 Wochen gestorben sind.

In meiner Datensammlung www.genealogie-kiening.de  unterscheide ich zwischen

1. voreheliche Kinder: Heirat der Eltern erst nach Geburt des Kindes

Diese werden wie eheliche Kinder behandelt und sind in der Liste der ehelichen Kinder ohne besonderen Hinweis aufgezählt. Am Geburtsdatum erkennt der aufmerksame Leser, dass manche Kinder bereits vor der Heirat geboren wurden. Bis 1845 erhielten sie den Namen ihres Vaters, ebenso wie eheliche Kinder. Dann bekamen sie zunächst den Namen der Mutter und wurden nach der Heirat üblicherweise für ehelich erklärt.

2. uneheliche Kinder von ledigen Eltern

Meine Mitarbeiter haben in den meisten Pfarreien die unehelichen Kinder nicht erfasst, da viele innerhalb kurzer Zeit wieder gestorben sind. Kam ein uneheliches Kind zu einer Heirat, so steht es genauso wie ehelich Geborene in den Daten. Technisch problematisch und leicht irreführend  kann  ein fehlender Verweis zu den Eltern sein, da mein Programm Familien nur darstellt wenn ein Heiratsdatum vorhanden ist.

3. außereheliche Kinder von verheirateten Vätern

Hier besteht kein Unterschied zu den unehelichen Kindern

4. außereheliche Kinder von verheirateten Müttern

Das gibt es in den Akten normalerweise nicht, denn alle Kinder von verheirateten Frauen gelten als eheliche Kinder. Selbst wenn "alle" wissen, dass  ein Kind außerehelich gezeugt wurde, steht dies nicht in den Akten und  das Kind selbst erfährt es nicht.  Der  Ehemann hat  gute Gründe, nicht zuletzt im Interesse des Kindes, seine Vaterschaft nicht an zu zweifeln.
Wir können nur den amtlichen Inhalt der Urkunden darstellen und brauchen diesen Fall nicht vorsehen.
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(C) Josef Kiening, zum Anfang www.genealogie-kiening.de