Josef Kiening : Genealogie im Gebiet nordwestlich von München

Heiraten bei den Bauern des 17. bis 19. Jahrhunderts.

Für die Heirat zuständige Pfarrei:

Es herrscht generell Pfarrzwang, das heißt, in der Pfarrei, wo das Ereignis stattfindet, wird es auch eingetragen. Bei Heiraten ist dies der zukünftige Wohnort des Brautpaares.
Angenommen, Bräutigam aus Pfarrort A und Braut aus Pfarrort B kaufen  ein Anwesen in Ort C. Dann war in Ort A und Ort B ein Aufgebot (Sponsalia) beim dortigen Pfarrer zu bestellen. Die Heirat aber findet in Ort C statt, mit Zettel von Pfarrer A und Pfarrer B.

In diesem Fall könnte eine Heirat in 3 Pfarrbüchern eingetragen sein, mit geringfügig abweichendem Datum, da das Brautpaar  nicht am gleichen Tag bei 3 Pfarrämtern  vorsprechen konnte. Im Allgemeinen heiraten die Leute  nicht weit weg. Ich fand noch keinen Fall mit 3 Einträgen für die gleiche Heirat, mehrfach jedoch  Einträge der gleichen Heirat in verschiedenen Pfarreien.

Da eine gemeindliche Heiratslizenz nur mit Immobilien-Besitz zu bekommen war, entstanden außerdem notarielle Eheverträge, sogenannte  Briefprotokolle.
Ausnahmen für die fluktuierende Bevölkerung ohne Hausbesitz sind auf der Seite Inwohner erläutert.

Wofür Heiratsgut ?

In orientalischen Gesellschaften werden angeblich die Töchter verkauft. Dort bezahlt der Bräutigam dem Brautvater Geld für die Tochter, mit allerlei seltsamen Konsequenzen, etwa daß eine jungfräuliche Braut mehr wert ist.

Bei uns war bzw. ist es genau umgekehrt. Die Tochter oder der Sohn bekommt zur Ausheirat von den Eltern Geld in einer Menge, die dem Erbanteil entspricht. Das Erbe ist damit im allgemeinen abgegolten.

Mit diesem Geld heiratet die Braut in ein Anwesen ein und erwirbt damit den Hälfte-Miteigentums-Anteil am Anwesen des Bräutigams. Idealerweise wäre das Anwesen, in das die Braut einheiratet, den doppelten Betrag des Heiratsgutes wert. Die Geschlechter können auch vertauscht sein. Es kann der Mann einheiraten, wobei die Braut häufig eine Witwe war. Beide Geschlechter waren beim Eigentum bei uns von jeher gleichberechtigt.

Zweck des Heiratsgutes ist, dem Kind einen Immobilien-Erwerb zu ermöglichen. Die Braut legt nicht nur Geld auf den Tisch, sie bekommt etwas gleichwertiges dafür, nämlich das Miteigentum zu gleichen Teilen. Natürlich ist dieser Erwerb kein "Kauf" im Sinne eines Kaufvertrages und das Heiratsgut wurde nicht als Kaufpreis bezeichnet. Mit dem Geld wurden dann die Geschwister des Bräutigams ausbezahlt, den übergebenden Eltern etwas bezahlt, (Steuer-)Schulden und das Laudemium beglichen usw. Glücklich war ein Paar, das das Heiratsgut auf die hohe Kante legen konnte, also weder Eltern, noch Geschwister zu versorgen hatte.

Auch während der Ehe steht der Heiratsgut-Betrag noch zur Debatte: Stirbt der einheiratende Ehepartner, so wird:

Fall 1: wenn keine Kinder vorhanden sind, das Heiratsgut "rückfällig", an die Eltern bzw. deren Erben zurück bezahlt, nach Abzug der Bestattungskosten.

Fall 2: wenn Kinder aus dieser Ehe vorhanden sind, so steht diesen der gleiche Betrag als "Muttergut"-Erbanspruch zu. (bzw. Vatergut, wenn der Vater eingeheiratet hat). Peinlich, wenn das Heiratsgut zwischenzeitlich ausgegeben wurde.

Theoretisch gelten diese Regeln bei den Bauern (bzw. Immobilienbesitzern) heute noch, wobei es immer schwieriger für einen Bauern wird, eine so geldige Braut zu finden. Heute wie in früheren Jahrhunderten wird zur Regelung des Heiratsgutes ein Ehevertrag ( Heiratsbrief) geschlossen.

Höhe des Heiratsgutes entscheidet die Partnerwahl

Vom Betrag des Heiratsgutes hing es ab, in welcher Besitzgröße der Gatte zu suchen war. Je weniger Geschwister sich das elterliche Geld bzw. Vermögen teilen mußten, je größer eine Heiratsgut-Portion ausgefallen ist, umso größer konnte das Anwesen bzw. in diesem Kreis der Partner ausgesucht werden. Waren es mehr als 3 Geschwister, so folgte zwangsläufig ein sozialer Abstieg, weil die Heiratsgut-Portion nicht für ein dem Elternhaus gleiches Anwesen reichte. Häuslerskinder ohne elterliches Heiratsgut hatten keine Heiratschance und mußten ledig bleiben.

Ich sehe die Heiratsgut-Beträge deshalb immer im Bezug zu den Immobilien-Preisen.

Grob gemittelt liegen die Preise für ländliche Anwesen im 18. Jahrhundert bei

Die Beträge waren schon damals Schätzwerte und etwas irreal. Die Eigentümer, Grundherren oder im Falle eines Erbstreites zwei Gutachter schätzten den Wert des Anwesens und errechneten daraus die Erbteile der Geschwister, sowie die Höhe der Laudemien und Gerichtskosten.

Jeder Eigentümer war nach diesem Modell gezwungen, in seiner aktiven Lebenszeit den halben Wert des Anwesens als Bargeldüberschuß zu erwirtschaften. Die andere Hälfte sollte vom einheiratenden Gatten kommen, damit der volle Anwesenswert bei jedem Generationswechsel an die Kinder als Erbteil verteilt werden konnte. Nur der eigene Erbanteil des Hofbesitzers bzw. Übernehmers, der je nach Geschwisterzahl sehr unterschiedlich groß ausfiel, war durch die Immobilie gedeckt. Der Rest war bar aufzubringen.

Die Geschwisterzahl ist in dieser Rechnung der entscheidende Faktor. Je erfolgreicher die Fortpflanzung war, umso schneller kam der Ruin des Hofes. Ein vergleichsweise hohes Heiratsalter bei Mann und Frau diente bewusst zur Senkung der Geburtenzahl .

Unübersichtlich werden diese Abläufe bei vorzeitigen Todesfällen, wenn ein Witwer oder eine Witwe eine weitere Ehe einging, was selten für die Finanzlage des Hofes gut war. Ein Witwer oder eine Witwe konnte kaum einen reich mit Heiratsgut ausgestatteten Partner finden, obwohl man den Eindruck hat, dass für die Wahl mehr der Hof als der Mensch entscheidend und sogar ein erheblicher Altersunterschied der Gatten kein Ehehindernis war.

Da bald nach dem 30-jährigen Krieg die Immobilien-Schätzwerte viel hoch im Verhältnis zum Ertrag waren, konnten die Eltern ihre Kinder nicht mehr auszahlen und schoben die Zahllast einfach auf die folgende Generation: Der Übernehmer sollte die Geschwister auszahlen. Auch das funktionierte nicht und bald musste ein Übernehmer noch Heiratsgut-Schulden an die Geschwister der Eltern übernehmen. Vor dem Jahr 1800 blieb oft nur der Verkauf des Anwesens als Ausweg aus dem Generations-Schuldenberg, wobei alle Gläubiger mit dem noch vorhandenen Restwert zufrieden sein mussten.

Dabei frage ich mich, ob die Rechenkunst der damaligen Bauern für so große Zahlen wie 1000 Gulden (fl) ausreichte und ob sie den Reinertrag ihres Hofes errechnen oder wenigstens schätzen konnten. Recht anschaulich war, wenn der Bauer nach dem Verkauf der Ernte einige Silbergulden zu seinem geheimen Schatz legen konnte. Schwieriger zu überblicken waren die in diversen Verträgen verbrieften Schulden. Tilgungs- und Ratenzahlungspläne füllen in den Urkunden viele Seiten.

Berufsausbildung

Eine landwirtschaftliche Berufsausbildung gab es nicht. Ab dem 12. Lebensjahr wurden die Kinder zu Arbeiten herangezogen, die sie leisten konnten. Bis das Kind erwachsen oder der Hof zu übernehmen war, konnte man beurteilen, ob es zum Bauern bzw. zur Bäuerin taugte. Beim Heiratsgut wurde berücksichtigt, ob im ledigen Stand zu hause gearbeitet wurde oder auswärts Geld verdient wurde. Die Arbeit daheim ohne Lohn wurde, wenn die Eltern gerecht und noch handlungsfähig waren, mit einem etwas höheren Heiratsgut vergütet.

Die Berufsausbildung in einem Handwerk oder gar eine höhere Schulbildung kostete Geld. Die Ausbildungskosten wurden selbstverständlich auf das Heiratsgut angerechnet und zwar von seiten des Elternhauses, das weniger Heiratsgut ausbezahlte, als auch bei der Einheirat, bei der es oft heißt, dass ein Mann anstelle von Heiratsgut einen erlernten Beruf mitbringt, also durch qualifizierte Arbeit während der Ehe das fehlende Startkapital verdienen konnte.

Heimatrecht

Die Heiratsgut-Auszahlung war üblicherweise mit der Bedingung verknüpft, daß geheiratet und wie oben beschrieben, eine entsprechende Immobilie erheiratet wurde. Das hat mit dem Heimatrecht zu tun. Ledige hatten Anspruch auf Invaliditäts- und Altersversorgung im Elternanwesen. Dafür hatte der Besitzer des Elternhauses, das konnte längst ein Fremder und in keiner Weise Verwandter sein, das Heiratsgut noch in der Hand. Mit der Heirat und Auszahlung des Heiratsgutes wanderte das Heimatrecht in das an geheiratete Anwesen. Der Heiratsgut-Betrag stellt die soziale Sicherung für das ganze Leben dar. Selbst ein kinderloser und nicht mehr arbeitsfähiger Alter kann die Immobilie wieder zu Geld machen und seinen Austrag damit sichern. Ohne Immobilienerwerb gab es keine Heiratserlaubnis von der Gemeinde. "Ansässigmachung und Verehelichung" war nur mit Genehmigung der Gemeinde möglich. Das galt bis etwa 1865. Die Konsequenz waren uneheliche Kinder.

Erwerbsunfähige Personen ohne Vermögen waren auf die Unterstützung durch die Heimatgemeinde angewiesen. In der Gemeinde hatten Vermögende zu entscheiden und sie versuchten mit allen Mitteln (wie Diskriminierung unehelicher Kinder) zu vermeiden, dass vermögenslose Personenkreise in der Gemeinde überhaupt entstanden. Im Idealfall gab es keine "Armen" in der Gemeinde.

Auszahlung und Kreislauf des Heiratsgutes

Nur zum Ende des Dreißigjährigen Krieges war bei unseren Bauern so viel Geld vorhanden, daß das Heiratsgut gleich zur Heirat bar ausbezahlt werden konnte. Die Begründung dieser These finden Sie auf meiner Seite Überleben im Dreißigjährigen Krieg. Im Laufe der Generationen ab 1650 wurde das Bargeld der Bauern immer weniger. Das Heiratsgut wurde nun zwar versprochen und hypothekarisch verbrieft, aber die Bezahlung erfolgte schleppend und in Raten.

Gerne wurden solche Forderungen gegeneinander verrechnet, wenn etwa 2 Geschwister wieder 2 Geschwister als Gatten nahmen und so doppelt verschwägert wurden. Das Heiratsgut sollte innerhalb des Bauernstandes nur im Kreis laufen. Ausgleich der Forderungen war um mehrere Ecken herum möglich und so konnten Heiratsgut-Beträge verbrieft und quittiert werden, deren Gegenwert in Bargeld überhaupt nie vorhanden war. Das gilt nicht nur für die Gesamtbeträge, sondern auch für Teilbeträge (Raten).

Üblich wurde ein größerer Teilbetrag am Heiratstag sofort auf den Tisch gelegt. Er wurde für die Notar-(=Gerichts)kosten, Laudemium, Abstandsgeld an die Eltern des Hofübernehmers, erste Heiratsgut-Raten an dessen Geschwister sowie eine aufwändige Hochzeitsfeier sofort wieder ausgegeben.

Die Zahlung der weiteren Raten zog sich über Jahre oder Jahrzehnte hin. Wenn nach 30 Jahren wieder ein Generationswechsel fällig war, stellte sich heraus, dass die vorhergehende Generation noch nicht völlig ausbezahlt war. Das erschwerte der nachfolgenden Generation das Wirtschaften und es kam zu Vergantungen (Zwangsversteigerungen). Dabei wird oft hart geurteilt: Der Besitzer "hat durch üble Hauswirtschaft den Hof mit Schulden überhäuft!" und wurde zum Verkauf gezwungen. Liest man die darauf folgende Gläubigerliste, so sind alle großen Beträge Heiratsgut für Geschwister, Onkel und Tanten, also Forderungen, die schon mit dem Anwesen übernommen wurden und die offensichtlich so überhöht waren, dass ihre Bezahlung nicht erwirtschaftet werden konnte.

Blieben ledige Geschwister lebenslang oder im Alter auf dem elterlichen Hof, so wurde das Heiratsgut selten ausbezahlt und der Anspruch erlosch mit der Bezahlung der Beerdigungskosten. War eine Pflege im Elternhaus nicht möglich oder kein Verwandter mehr auf dem Hof ansässig, so konnte ein Invalider mit dem Heiratsgut in ein Spital (siehe Grundherren) eingekauft werden.

Sozialer Abstieg ist normal, Abfluss des Heiratsgutes

Bei zwei Kindern glich sich hereinkommendes und ausgezahltes Heiratsgut im Idealfall aus. Ein drittes Kind konnte bei guter Wirtschaft noch gleichwertig ausgestattet werden. Bei mehr Kindern war das kaum möglich. Die Erbportionen wurden kleiner und reichten nur mehr zur Einheirat in kleinere Anwesen. So verdrängten die überzähligen Kinder der "Reichen" die Kinder kleinerer Besitze.

Dabei ist die Besitzskala auf dem Dorf ganz klar sichtbar. Bis nach 1800 war sie im Hoffuß (Ganzbauer = 1/1, Halbbauer = 1/2, usw 1/4, 1/8, bis Leerhäusler = 1/16, Halbhäusler (Doppelhaushälfte) = 1/32 ) genau definiert. Mit dem Hoffuß wurde die Steuer berechnet. Er war im Dorf jedermann bekannt und an der typischen Hausform auch für jeden Besucher erkennbar.

Der soziale Abstieg folgt regelmäßig den Hoffuß-Stufen, wie auf einer Treppe abwärts, in jeder Generation eine Stufe. Damit verbunden war ein Abfluss des Heiratsgutes aus dem Kreis der Bauern an die kleineren Anwesen. Das, sowie der Geldabfluss für Steuern und Laudemien, ist der Grund, warum das tatsächlich vorhandene Heiratsgut-Kapital des Bauernstandes immer weniger wurde. Die Bargeldeinnahmen aus dem Verkauf der landwirtschaftlichen Produkte konnten in Friedenszeiten den Verlust nicht ausgleichen.

Das überzählige Kind eines Häuslers war auf der untersten Sozialstufe angekommen und konnte nicht mit Heiratsgut aus dem Elternhaus rechnen, sondern musste unverheiratet bleiben und lebenslang als Knecht oder Magd bei den Bauern in den Dienst gehen. Die Häusler lebten von der Hand in den Mund und erwirtschafteten keine Überschüsse zur Verteilung an die folgende Generation. Beim Wirt konnten sie ihr weniges Bargeld leicht ausgeben. Nur über die Wirte floss Geld von den Armen zu den Reichen zurück.

Alle, die den sozialen Abstieg erlitten hatten, träumten von "der guten alten Zeit" ihrer Großeltern, die einen deutlich höheren sozialen Status hatten. Die eigentliche Ursache ihres sozialen Abstieges erkannten sie nicht.

Sozialer Aufstieg ist praktisch unmöglich

Selten finden man in den Archivalien Hauskäufe oder Einheiraten, bei denen betont wird, daß das Geld nicht elterliches Heiratsgut ist, sondern vom Arbeitslohn selbst erspart wurde. Bei einem Barlohn von 10 Gulden im Jahr konnte theoretisch mit eisernem Sparen nach 10 Jahren ein Häusel für 100 Gulden gekauft werden. Das bedeutete, daß in den 10 Spar-Jahren weder ein Wirtshaus-Besuch, noch ein sonstiges Vergnügen oder eine Ausgabe möglich war.

Das Beispiel zeigt, dass ein sozialer Aufstieg in diesem System eine ganz seltene Ausnahme blieb, etwa wenn ein Einzelkind von kinderlosen Verwandten erbte.

Die Alleinerbin eines kleinen Anwesens konnte dieses verkaufen und mit dem Erlös in ein doppelt so teures ein heiraten.

Tüchtigkeit half höchstens bei Handwerkern, wie Schmieden, zur Vergrößerung des Anwesens durch Zukauf von Grundstücken oder zur besseren Ausstattung der Kinder mit Heiratsgut.

Möglich war, dass ein älterer Witwer, der schon fast erwachsene Kinder hatte, eine Frau heiratete, die kein angemessenes Heiratsgut mitbrachte und keine Kinder aus der neuen Ehe zu erwarten waren. Diese Situation wurde im Ehevertrag exakt beschrieben. Die Frau wurde nicht Miteigentümerin des Anwesens und es wurde ihr nur zugesichert, dass sie beim Tod des Mannes "nit verstoßen" wird, sondern Austrag auf dem Hof erhält. Als Witwe kann sie keinen Bauern zu sich ein heiraten lassen, da ihr der Hof nicht gehört, sondern den Stiefkindern zusteht. Ihre Kinder haben nur einen Erbanspruch in Höhe ihres Heiratsgutes. Verlässt sie als Witwe den Hof, so bekommt sie ihr Heiratsgut wieder ausbezahlt und kann damit normalerweise einen anderen Witwer heiraten.

Die märchenhafte Heirat zwischen einem reichen Bauernsohn und Hofanwärter und einem armen Mädchen kam in der Wirklichkeit nie zustande, denn die Verwandtschaft, vor allem die dadurch um ihr Erbteil betrogenen Geschwister, haben das verhindert. Es war vielmehr so, dass ein Kind, das über mehrere Sozialstufen abwärts heiraten wollte, mit weniger Heiratsgut als die Geschwister auskommen musste, denn das reichte in diesem Fall ja aus. Der Bauernsohn war dann nicht mehr Hofübernehmer, sondern kaufte mit seinem Mädchen ein Häusel und fristete sein Leben als Tagwerker.

Heute noch wird man bei uns nur dann ein Bauer, wenn man als Bauernkind geboren wurde. Mir ist kein Fall bekannt, in dem diese Regel nicht zutreffen würde.

Konsequenz für den Familienforscher

Häufig beginnt eine Ahnentafel mit Großeltern, die als Häuslerskinder mittellos das Dorf verließen und in der Stadt eine Existenz aufbauten. Folgt die Forschung den Generationen in die Vergangenheit, so kommen bei jeder Generation Gatten aus höheren Schichten dazu, die sozial absteigen mussten. Zeitlich rückwärts betrachtet sind in der Ahnentafel die früheren Generationen immer höher rangiger, bis man um 1800 bei der bäuerlichen Oberschicht angekommen ist.

Es braucht sich kein Familienforscher für seine Vorfahren schämen, denn das waren fast immer vermögende und honorige Leute. Außerdem zwang das Vermögen die Vorfahren, alle Veränderungen notariell verbriefen zu lassen, weshalb über die "Reichen" deutlich mehr Archivalien vorhanden sind, was die Familienforschung sehr erleichtert. Sogar in den Pfarrbüchern ist zu beobachten, dass die Reichen sorgfältiger aufgeschrieben wurden und selbstbewusst dem Pfarrer genauere Herkunftsangaben sagen konnten.

So gesehen haben noch wir späten Nachkommen einen Nutzen vom Heiratsgut unserer Vorfahren.

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(C) Josef Kiening, zum Anfang www.genealogie-kiening.de